14.11.2022

Post vom Finanzamt zur Grundsteuerreform

Erbbauberechtigte sind zu digitalen Angaben verpflichtet

Eine Frau und ein Mann stehen in einem Büro und unterhalten sich, beide tragen FFP3-Schutzmasken.

Liegenschaftsdezernentin Friederike Bock im Gespräch mit Rentamtsleiter Maik Mengel (von links). Foto: Lina Hatscher, Klosterkammer

Die Grundsteuerreform beschäftigt die Klosterkammer Hannover wie alle Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer in Niedersachsen. Für Erbbaurechtsgrundstücke sind allerdings die Erbbauberechtigten verpflichtet, die erforderlichen Angaben zu leisten.

Nachdem die Finanzämter in Niedersachsen Anfang Juli 2022 Informationsschreiben zur Grundsteuerreform herausgeschickt hatten, sind viele Anrufe von Erbbauberechtigten in der Abteilung Liegenschaften der Klosterkammer angekommen. In den standardisierten Schreiben wurden Erbbauberechtigte als Eigentümerinnen und Eigentümer angesprochen – bei ihren Erbbaurechtsgrundstücken bleibt dies zwar die Klosterkammer, trotzdem sind die Nutzerinnen und Nutzer der Grundstücke verpflichtet, die abgefragten Angaben digital einzupflegen.    

„Die Finanzverwaltung ist Herrin des Verfahrens. Wir haben keinerlei Zugang zu weiteren Informationen. Auch uns haben die Informationsschreiben Anfang Juli erreicht“, erklärt Friederike Bock, Dezernentin der Abteilung Liegenschaften. Sie fügt hinzu: „Auch wenn wir es bedauern, in diesen Fällen nicht weiterhelfen zu können, aber es ist uns aus rechtlichen Gründen nicht möglich, unsere Erbbauberechtigten bei der digitalen Datenübermittlung zu Erbbaurechtsgrundstücken zu unterstützen.“

Eine Übersicht über das Verfahren mit Erklärungen zu den einzelnen Schritten, hat das Landesamt für Steuern Niedersachsen auf der folgenden Seite zusammengefasst: https://lstn.niedersachsen.de/steuer/grundsteuer/grundsteuerreform-in-niedersachsen-215354.html. Die erforderlichen Daten zum Flurstück, auf dem das entsprechende Erbbaurecht liegt, sind im Internet zu finden unter: https://grundsteuer-viewer.niedersachsen.de/. (lah)