Voraussetzungen
Welche formalen Voraussetzungen muss der Antragsteller erfüllen?
Antragsberechtigt sind gemeinnützige Körperschaften (zum Beispiel eingetragene Vereine) oder juristische Personen des öffentlichen Rechts (zum Beispiel Kommunen, Kirchengemeinden).
In welchem Gebiet fördert die Klosterkammer mit ihrem Programm ehrenWERT.?
Die an der Qualifizierungsmaßnahme teilnehmenden Ehrenamtlichen müssen die Tätigkeit, für die sie fortgebildet werden, innerhalb des Fördergebietes der Klosterkammer ausüben.
Können Privatpersonen für ihre ehrenamtliche Tätigkeit eine Qualifizierung beantragen?
Nein, die Förderrichtlinien von ehrenWERT. ermöglichen eine Unterstützung von Einzelpersonen nur, wenn die Antragstellung durch die Institution erfolgt, in der sie sich ehrenamtlich engagieren. So kann auch die Qualifizierung einer einzelnen Person gefördert werden.
Kann die Qualifizierungsmaßnahme auch durch eigene Mitarbeitende durchgeführt werden?
Das ist grundsätzlich möglich, wenn dafür ein vom normalen arbeitsvertraglich geregelten Entgelt gesondertes Honorar gezahlt wird.
Kann ich noch einen Antrag stellen, wenn meine Qualifizierungsmaßnahme innerhalb der nächsten vier Wochen stattfindet?
Nein, das ist leider nicht möglich, da es nicht genügend Zeit für eine Förderentscheidung vor Durchführung der Maßnahme lässt. Voraussetzung für eine positive Förderentscheidung im Programm ehrenWERT. ist, dass die geplante Fortbildungsmaßnahme erst nach dieser Entscheidung liegt. Daher gilt: Liegt uns ein Antrag zum 1. eines Monats vor, wird über diesen im laufenden Monat entschieden. Die geplante Fortbildungsmaßnahme kann dann frühestens im Folgemonat stattfinden.
Kann ich noch einen Antrag stellen, wenn ich schon eine Buchung vorgenommen habe?
Nein, wir fördern nur Vorhaben, die noch nicht begonnen wurden. Als Beginn gilt bereits der Abschluss eines der Qualifizierungsmaßnahme zuzurechnenden Lieferungs- und/oder Leistungsvertrages, zum Beispiel die Buchung eines Tagungshauses oder der Abschluss eines Vertrages mit einer Referentin. Stellt sich bei Prüfung des Verwendungsnachweises heraus, dass bereits vor der Bewilligung begonnen wurde, muss die Förderung zurückgezahlt werden.
Gibt es Ausnahmen, bei denen ich eine Buchung vornehmen kann, bevor die Klosterkammer entschieden hat?
In begründeten Ausnahmefällen können Sie die Genehmigung eines vorzeitigen Maßnahmebeginns beantragen. Erst nach Erteilung dieser Genehmigung kann mit der Qualifizierungsmaßnahme begonnen werden. Aus der Genehmigung ergibt sich jedoch kein Rechtsanspruch auf eine Förderung. Das Risiko, die bereits entstandenen Kosten bei einer Ablehnung finanzieren zu müssen, liegt in diesem Fall beim Antragsteller.
Kann ich für eine Qualifizierungsmaßnahme in einem kommenden Jahr einen neuen Antrag stellen, wenn ich im laufenden Jahr eine Ablehnung erhalten habe?
Nein, eine erneute Antragstellung für dasselbe Vorhaben ist ausgeschlossen.
Wie häufig und in welchen Abständen kann ich eine Förderung beantragen?
Grundsätzlich gibt es keine Beschränkung. Erneute Anträge können gestellt werden für:
• bereits geförderte Ehrenamtliche, die jetzt an einer anderen Qualifizierungsmaßnahme teilnehmen möchten, und
• schon geförderte Qualifizierungsmaßnahmen, an der jetzt andere Ehrenamtliche teilnehmen möchten.
Kann eine Institution für ihre Ehrenamtlichen gleichzeitig mehrere Anträge stellen?
Ja, entscheidend ist allein, dass ein entsprechender Bedarf besteht.
Kann ich als Bildungsträger, zum Beispiel Heimvolkshochschule oder Akademie, eine Förderung für eine Qualifizierungsmaßnahme beantragen?
Eine Antragstellung durch Anbieter von Qualifizierungsmaßnahmen ist nur dann möglich, wenn damit Ehrenamtliche fortgebildet werden, die unmittelbar für diesen Anbieter tätig sind. Die Förderung von Angeboten für Dritte ist ausgeschlossen.