Antrag ehrenWERT.
Wir fördern Qualifizierungsmaßnahmen für Ehrenamtliche. Hier erfahren Sie, ob Ihr Vorhaben zu ehrenWERT. passt und wie Sie einen Antrag auf Förderung stellen.
Sie können bei uns die Förderung von Fortbildungsmaßnahmen für Ehrenamtliche beantragen. Die beantragte Fördersumme muss unter 10.000 Euro liegen.
Förderfähige Qualifizierungsmaßnahmen sind fachliche Schulungen und Fortbildungen durch Praxisreflexion, beispielsweise Supervision. Voraussetzung für eine Förderung ist, dass die Tätigkeit der Ehrenamtlichen, die an der Qualifizierung teilnehmen, im Fördergebiet der Klosterkammer stattfindet.
Ihre Qualifizierungsmaßnahme passt zu ehrenWERT., wenn sie einen vorhandenen Bedarf deckt, Qualität und Nachhaltigkeit der ehrenamtlichen Arbeit verbessert und einen persönlichen Gewinn für die Ehrenamtlichen darstellt.
Die geförderten Qualifizierungsmaßnahmen müssen einer ehrenamtlichen Tätigkeit dienen und einen der folgenden Förderzwecke der Klosterkammer erfüllen:
- Kirche: ehrenamtliche Arbeit, die evangelische und katholische Institutionen bei der – auch ökumenischen – Wahrnehmung der eigentlichen kirchlichen Aufgaben unterstützt.
- Bildung: ehrenamtliche Arbeit, die der Vermittlung kultureller Inhalte und Kompetenzen an Kinder und Jugendliche dient.
- Soziales: ehrenamtliche Arbeit für und mit gesellschaftlich benachteiligten Gruppen oder notleidenden Menschen.
Zu 100 Prozent übernehmen wir die Ausgaben für Fortbildungen von Ehrenamtlichen. Dabei sind alle Ausgaben förderfähig, die direkt für die Qualifizierungsmaßnahme anfallen. Dazu gehören zum Beispiel Referentenhonorare, Fahrt-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten sowie Ausgaben zur Bewerbung der Qualifizierungsmaßnahme.
Antragsberechtigt sind gemeinnützige Körperschaften, zum Beispiel eingetragene Vereine, oder juristische Personen des öffentlichen Rechts wie beispielsweise Kommunen und Kirchengemeinden.
Antragstellung
Bitte stellen Sie Ihren Antrag rechtzeitig. Wir dürfen Ihre Qualifizierungsmaßnahme nicht fördern, wenn Sie damit begonnen haben. Als Beginn gilt beispielsweise schon die Buchung eines Tagungshauses oder der Abschluss eines Vertrages mit einer Referentin.
Voraussetzung für eine Förderung ist, dass die geplante Fortbildungsmaßnahme erst nach der Entscheidung stattfindet. Daher gilt: Liegt uns ein Antrag zum 1. eines Monats vor, wird über diesen im laufenden Monat entschieden. Die geplante Fortbildungsmaßnahme kann dann frühestens im Folgemonat stattfinden.
Eine Antragstellung ist ausschließlich mit dem ehrenWERT.-Antragsformular möglich. Dieses finden Sie in unserem ehrenWERT.-Downloadbereich.
Anträge, deren Unterlagen bis zum Ersten eines Monats vollständig vorliegen, werden in der Regel bis zum Ende des Monats entschieden. Es gelten die Besonderen Bedingungen für Zuwendungen der Klosterkammer Hannover im Programm ehrenWERT., die Förderrichtlinien des Programms ehrenWERT. sowie die Niedersächsische Landeshaushaltsordnung. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Wir veröffentlichen unsere Förderentscheidungen. Die Klosterkammer Hannover und der Niedersächsische Landesrechnungshof sind berechtigt, die Verwendung der Fördermittel zu prüfen.
Ausschlusskriterien
In ehrenWERT. werden grundsätzlich nicht gefördert:
- Qualifizierungsmaßnahmen, für die bereits rechtlich verbindliche Verpflichtungen eingegangen wurden
- Qualifizierungsmaßnahmen, die im Monat des Entscheidungsprozesses beginnen oder durchgeführt werden
- institutionelle Kosten wie bereits angestelltes Personal oder bereits laufende Mieten
- Qualifizierungsmaßnahmen, die nicht der Fortbildung eigener Ehrenamtlicher dienen
- Anträge von Einzelpersonen
- Fort- und Weiterbildung zu beruflichen Zwecken