Antrag & Projektverlauf

Wir fördern qualitätvolle, wegweisende und nachhaltige Projekte, die dem Gemeinwohl dienen. In einem Förderantrag sollten Sie deutlich machen, warum Ihr Vorhaben diese Kriterien und formale Bedingungen erfüllt.

Ein Projekt der Theaterklinik Lingen, in dem Senioren in der Klinik betreut werden.

In dem Projekt Theaterklinik Lingen werden Senioren in der Klinik betreut - das Motto lautet "Lachfalten helfen heilen".
Foto: Anna Weidinger

Was ist uns wichtig bei einem qualitätvollen, wegweisenden und nachhaltigen Projekt? Es soll auf einen konkreten Bedarf reagieren und direkt der Zielgruppe dienen. Deshalb legen wir Wert darauf, dass professionelle Methoden und qualifizierte Mitarbeitende zum Einsatz kommen. Die Vorhaben sollen einen beispielhaften Charakter haben und damit als Modell dienen können. Die Verwendung der beantragten Mittel muss wirtschaftlich geplant sein. Bei langfristig angelegten Vorhaben ist ein plausibles Konzept für die Weiterfinanzierung entscheidend. Ebenso ist uns wichtig, dass die Wirkung eines Projektes über dessen Laufzeit hinausgeht.

Bearbeitung und Benachrichtigung

Der Antrag muss unbedingt auf dem Postweg bei der Klosterkammer eingehen und von einer vertretungsberechtigten Person unterzeichnet sein. Nur digital eingereichte Anträge können nicht bearbeitet werden.

Alle Anträge prüft die Fachabteilung, bewertet sie und zieht in Einzelfällen externe Gutachter hinzu. Projekte mit einer Antragssumme bis 5.000 Euro beurteilen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Förderungen abschließend. Liegt die beantragte Summe über 5.000 und unter 50.000 Euro, berät ein interner Ausschuss der Klosterkammer über die Förderentscheidung. Nachdem der vollständige Antrag bei uns eingegangen ist, dauert es rund drei Monate bis Sie als Antragsteller eine Benachrichtigung erhalten. Liegt die beantragte Summe höher, wird das Projekt dem zweimal jährlich tagenden Kuratorium mit Expertinnen und Experten aus Politik und Gesellschaft vorgelegt.


Nächste Stichtage für
Antragssummen ab 50.000 Euro:

1. April und 1. Oktober 2025