Wer ist ein Erbbaurechtsnehmer?

Vertragsparteien eines Erbbaurechtsvertrages sind der Erbbaurechtsausgeber und der Erbbaurechtsnehmer oder Erbbauberechtigte. Der Erbbaurechtsausgeber ist zwingend der Eigentümer des Grundstückes, der Erbbaurechtsnehmer ist der Besitzer. Jede juristische oder natürliche Person kann Erbbaurechtsnehmerin sein. Neben Privatpersonen können also auch Kapitalgesellschaften wie zum Beispiel eine GmbH, Personengesellschaften oder Körperschaften Erbbaurechtsnehmerinnen sein. Genau wie beim Volleigentum kann das Erbbaurecht auch für Personenmehrheiten (Grundstücks- oder Erbengemeinschaften) eingetragen oder in Bruchteile aufgeteilt werden. Dies wird meist bei der Aufteilung eines Mehrfamilienhauses in Eigentumswohnungen angewendet. Grundsätzlich gilt, dass alle Personen oder Gruppen Erbbaurechtsnehmerinnen sein können, die auch im Volleigentum Eigentümerinnen eines Grundstücks sein können.

 

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