Was passiert zum Vertragsende?
Nach Ablauf der Laufzeit von in der Regel 80 Jahren haben Erbbauberechtigte bei der Klosterkammer generell ein Vorrecht auf Vertragserneuerung. Lassen die Hauseigentümer den Vertrag auslaufen, erhalten sie dafür von der Klosterkammer Hannover eine Entschädigung in Höhe von mindestens zwei Dritteln des Verkehrswertes. Wird das Haus innerhalb eines Jahres weiterverkauft, erhalten die ehemaligen Erbbaurechtsnehmenden den vollen Verkehrswert. Somit geht die Klosterkammer über das gesetzlich geforderte Mindestmaß hinaus. Seit dem Jahr 2014 ist es möglich, Erbbaurechtsverträge mit einer Restlaufzeit von fünf bis 40 Jahren je nach persönlichen Wünschen auch vorzeitig zu verlängern. Bei Interesse errechnen Beschäftigte des zuständigen Klosterrentamtes auf Anfrage ein individuelles Angebot.
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