Was passiert bei Auslaufen des Erbbaurechtsvertrages?

Bei Auslaufen des Erbbaurechtsvertrages erhält der Erbbauberechtigte eine vertraglich festgelegte Entschädigung für den Verlust des Gebäudeeigentums. In den meisten bestehenden Erbbaurechtsverträgen beträgt diese bei Wohnimmobilien bis zu zwei Drittel des Verkehrswertes. In der Praxis werden in der Regel genau diese zwei Drittel als Entschädigung festgelegt. Häufig regt sich Unmut, dass hier eine gesetzlich einseitige und ungerechte Besserstellung des Grundstückseigentümers durchgesetzt wird. Der Grundstückseigentümer trägt in diesem Zusammenhang allerdings das volle Risiko der Vermarktung der Immobilie und sämtliche Kosten im Zusammenhang mit einem neuerlichen Verkauf. Sofern der Erbbauberechtigte davon überzeugt ist, selbst am Markt einen besseren Preis erzielen zu können, steht es ihm bei der Klosterkammer frei, den Erbbaurechtsvertrag zu erneuern und zum vollen Verkehrswert zu verkaufen. Die Klosterkammer hat sich aber dazu entschieden, eine mögliche Entschädigung auf 100 Prozent zu erhöhen, sofern der volle Verkehrswert bei Verkauf des Gebäudes innerhalb eines Jahres erzielbar ist. Die Vermarktungskosten trägt auch in diesem Fall die Klosterkammer. Allen Erbbaurechtsnehmenden wird im Zuge der Wertsicherung seit einigen Jahren die Umstellung der Entschädigungsklausel angeboten.

 

Sie können den Beitrag „Was passiert bei Auslaufen des Erbbaurechtsvertrags?“ auch anhören oder als MP3 herunterladen (1,03 MB):