Was bezeichnet der Begriff Erbpacht?
Der Begriff Erbpacht wird oft anstatt des Begriffs Erbbaurecht verwendet, sie sind jedoch nicht gleichbedeutend. Erbpacht meint eine aus dem Mittelalter stammende Form des Grundbesitzes, die den Erbpächter persönlich und wirtschaftlich an den Lehnsherren band. Bei diesem Modell besaß der Erbpächter im Gegensatz zum Erbbaurecht auch die Gebäude nicht. Der Lehnsherr konnte bei Verstoß gegen die Treue- und Unterhaltsverpflichtungen den Grundbesitz zurückfordern. Während der Französischen Revolution (1789–1799) wurde die Erbpacht in weiten Teilen Deutschlands verboten und 1947 ganz abgeschafft. Das heutige Erbbaurecht ist eine ähnliche Form der Trennung von Eigentums- und Nutzungsrechten an einem Grundstück. Persönliche Treuepflichten oder Abhängigkeiten sind damit nicht verbunden.
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