Warum gibt es keine Kündigung?

Erbbaurechtsverträge sind der notariellen Beurkundung vorbehalten und sichern die Interessen von Erbbauberechtigten und Grundstückseigentümern ab. Banken akzeptieren diese starken Rechtspositionen und schließen ihrerseits Verträge und Kalkulationen mit langen Laufzeiten und bestimmten Werterwartungen ab. Aus diesen Interessen der Beteiligten resultiert die Unkündbarkeit des Erbbaurechtsvertrages. Erbbaurechte können beliehen, verkauft, verschenkt oder vererbt werden. Eine Kündigung hingegen ist ausgeschlossen. Erbbauberechtigte sind somit in ihren vertraglichen Rechten stärker abgesichert als beispielsweise Mieter oder Pächter. Soll der Vertrag vor Ablauf der Vertragslaufzeit enden, setzt dies eine Einigung zwischen den Vertragsparteien und gegebenenfalls zu beteiligenden Dritten, wie Banken oder Berechtigten aus Dienstbarkeiten, voraus. Zu einer solchen Vertragsaufhebung kommt es in Einzelfällen, beispielsweise dann, wenn ein auf einem Erbbaurecht geplantes Bauvorhaben nicht zu realisieren ist.

 

Sie können den Beitrag „Warum gibt es keine Kündigung?“ auch anhören oder als MP3 herunterladen (821 KB):