Kann die Klosterkammer nicht einfach auf die Anpassung verzichten?
Die Anpassung bewirkt, dass die Kaufkraft des Erbbauzinses gleichbleibt. Die Klosterkammer kann mit diesen Einnahmen ihre Rechtsverpflichtungen und sonstigen Aufgaben auch in Zukunft erfüllen, dazu gehören der Erhalt von rund 800 Baudenkmalen, welche auch einen Teil der besonderen Geschichte und der Identität Niedersachsens darstellen. Ein Verzicht würde außerdem gegen das Haushaltsrecht verstoßen, wonach rechtmäßige Ansprüche vollständig zu erheben sind. Die Klosterkammer weiß aber auch, dass steigende Ausgaben besonders während hoher Inflation das Budget der Erbbauberechtigten stark belasten können. Anträge auf Zahlungserleichterungen werden im Einzelfall geprüft. Auf die Wertsicherung verzichten darf die Klosterkammer also nicht – es würde auch dem Stiftungszweck zuwiderlaufen.