Wie ist die Vertragslaufzeit?

Die Laufzeit des Erbbaurechtsvertrages kann frei vereinbart werden. Häufig finden Verträge Verwendung, deren Laufzeit 99 Jahre beträgt. Die Klosterkammer Hannover vereinbart regelmäßig eine Laufzeit von 80 Jahren. Abweichungen davon sind möglich. Laufzeiten unter 40 Jahren sind vor allem wegen der Kosten der notariellen Beurkundung und der verringerten Beleihbarkeit äußerst unüblich.

Bei Vertragsschluss wird ein Erbbaugrundbuch angelegt. In diesem werden Eigentumsverhältnisse, Dienstbarkeiten wie zum Beispiel Wegerecht und Grundschulden wie in einem herkömmlichen Grundbuch eingetragen.  Der Erbbaurechtsvertrag ist nicht kündbar und bietet so auch für Banken eine sichere Grundlage für eine solide Finanzierung. Das Erbbaurecht kann während der Laufzeit mit den auf dem Grundstück stehenden Gebäuden vererbt oder verkauft werden. Eine Aufhebung ist nur möglich, wenn beide Parteien dies wollen und notariell beurkunden.

 

Sie können den Beitrag „Wie ist die Vertragslaufzeit?“ auch anhören oder als MP3 herunterladen (734 KB):